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BWVspar – Kirchensteuerabzug ab 01.01.2015

BWV Redakteur

ab dem 01.01.2015 ändert sich das Verfahren für den Kirchensteuerabzug. Wir sind ab diesem Zeitpunkt bei Zinszahlungen auf Spareinlagen gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalertragssteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.  Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. Einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Sparer beim BZSt abzurufen und im Folgejahr für einen eventuellen Kirchensteuerabzug zugrundezulegen. Sie können der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt widersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sog. Sperrvermerk erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf Ihren schriftlichen Widerruf bestehen. Ein Sperrvermerk ist nicht erforderlich, wenn Sie keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Das zur Erteilung des Sperrvermerks zwingend zu verwendende Formular finden Sie unter der folgenden Internetadresse: www.formulare-bfinv.de Suchbegriff „Kirchensteuer“ oder „Sperrvermerk“.

Wollen Sie einen Sperrvermerk erteilen, muss dieser bis zum 30.06.2014 beim BZSt eingehen! Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, damit die Veranlagung der Kirchensteuer für einbehaltene und abgeführte Kapitalertragssteuer gewährleistet ist. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen Ihnen die Beraterinnen der Spareinrichtung unter der Telefonnummer 030/ 723 80 780 gern zur Verfügung.